1. Wie werden Gewinne und Verluste verrechnet?

Die Gewinne und Verluste werden bei Steuerinländern nach jeder steuerpflichtigen Buchung automatisch verrechnet.

2. Was ist der Unterschied zwischen dem Aktien- und dem sonstigen Verlusttopf?

Realisierte Verluste aus Aktien werden in den Aktienverlusttopf eingebucht. Alle anderen Verluste aus Fonds, ETFs, Zertifikaten, Dividenden etc. werden in den Sonstigen Verlusttopf eingebucht.

Mit dem Aktienverlusttopf dürfen nur Gewinne aus Aktien verrechnet werden. Mit dem Sonstigen Verlusttopf dürfen alle Gewinne verrechnet werden.

Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechenbar. Gewinne aus Aktienverkäufen können hingegen mit allen anderen Verlusten im Bereich der Kapitalerträge verrechnet werden.

Wurden Aktiengewinne bereits mit dem allgemeinen Verlusttopf verrechnet, tritt eine Besonderheit auf: Dann müssen neue Aktienkursverluste mit diesen Aktienkursgewinnen verrechnet werden. Das hat zur Folge, dass die neuen Aktienverluste solange den allgemeinen Verlusttopf erhöhen, bis die bereits veranschlagten Aktiengewinne verrechnet sind. Erst danach werden Aktienverluste wieder dem Aktienverlusttopf gutgeschrieben.

3. Was ist eine „Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung“ und wie kann ich davon Gebrauch machen?

Bei einer ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung werden die Gewinne und Verluste aller Konten der beiden Ehepartner (unabhängig davon, ob es sich um ein Einzel- oder Gemeinschaftsdepots) handelt, miteinander verrechnet. Ehepaare können mit einem Freistellungsauftrag die ehegattenübergreifende Verlustberechnung beantragen. Die Verlustverrechnung wird einmal im Jahr zum Jahreswechsel im Rahmen der Steueroptimierung durchgeführt.

4. Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG

4.1. Verluste aus dem wertlosen Verfall von Wirtschaftsgütern (§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG):

Diese Regelung greift materiell-rechtlich bereits seit Beginn des Jahres 2020.

Hiernach dürfen

  1. Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  2. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG,
  3. Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  4. Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG

nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro p.a. ausgeglichen werden.

Nicht verrechnete Verluste

  • können auf Folgejahre vorgetragen werden und
  • jeweils in Höhe von 20.000 Euro
  • mit Einkünften aus Kapitalvermögen (ausschließlich der Gewinne aus Termingeschäften und Aktienveräußerungsgewinnen) verrechnet werden.

Für das Jahr 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen zur Veröffentlichung eines entsprechenden Schreibens entschieden und bekanntgegeben (Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. August 2020), dass Kreditinstitute hinsichtlich der Berücksichtigung etwaiger Verluste im Rahmen der Einstellung in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf weiterhin verfahren können wie gehabt. Da die Verlustverrechnung grundsätzlich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat, ist eine Veranlagungspflicht geboten.

Für das Jahr 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen eine Übergangsregelung geschaffen, wonach

  • Verluste aus ausgeknockten oder
  • wertlos verfallenen Optionsscheinen sowie
  • wertlos verfallenen Zertifikaten,

nicht mehr im allgemeinen Verlustverrechnungstopf berücksichtigt werden dürfen.

4.2. Verluste aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG):

Diese Regelung greift materiell-rechtlich mit Beginn des Jahres 2021.

Hiernach dürfen Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen,

  • nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden,
  • wenn sie nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind.

Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 Euro p. a.

Nicht verrechnete Verluste

  • können auf Folgejahre vorgetragen werden und
  • jeweils in Höhe von 20.000 Euro
  • mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden,

wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

4.3. Weitere Informationen:

  • Die Verlustverrechnung soll für unter Satz 5 und 6 fallende Kapitalmarktprodukte zukünftig nur noch im Wege der Veranlagung erfolgen. Auf Bankebene wird der Verlustausgleich nicht mehr möglich sein.
  • Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Anschaffung der Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009) fallen nicht unter die Neuregelung des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG.
  • Optionsscheine und Zertifikate werden nicht als Termingeschäft eingestuft. Sie fallen daher nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Vielmehr unterliegen diese der beschränkten Verlustverrechnung des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG.
  • Neben den Optionsgeschäften fallen auch die an der Eurex gehandelten Futures sowie Forwards und CFDs unter den Termingeschäftsbegriff und mithin auch unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Verfällt ein Termingeschäft damit wertlos, so unterliegt der hieraus entstandene Verlust der Regelung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Ausgenommen sind hiervon Verluste aus der Glattstellung von Stillhalterpositionen.