1. Wovon hängt ab, wie ein Depotübertrag besteuert wird?

Grundsätzlich hängt die Besteuerung eines Depotübertrags davon ab, an wen die Wertpapiere übertragen werden und ob der Übertrag entgeltlich oder unentgeltlich ist. Relevant ist dabei, ob ein Gläubigerwechsel vorliegt oder nicht. Sie können dies auf dem entsprechenden Formular ankreuzen.

2. Wann liegt ein Gläubigerwechsel bei einem Depotübertrag vor?

Kein Gläubigerwechsel liegt bei folgenden Übertragungsarten vor:

  • Übertrag von einem Einzeldepot auf Einzeldepot mit identischem Inhaber
  • Übertrag von einem Gemeinschaftsdepot auf ein anderes Gemeinschaftsdepot, wobei beide Inhaber identisch sind

Bei allen anderen Überträgen liegt steuerrechtlich ein Gläubigerwechsel vor.

3. Wie werden Depotüberträge ohne Gläubigerwechsel besteuert?

Überträge ohne Gläubigerwechsel sind steuerlich unbeachtlich. Eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt erfolgt daher nicht. Anschaffungsdaten werden innerhalb von Deutschland automatisch übertragen.

4. Was sind unentgeltliche Depotüberträge mit Gläubigerwechsel und wie werden diese besteuert?

Dies sind Überträge auf ein Depot eines Dritten bzw. Überträge auf Depot des Ehegatten (z. B. aufgrund Schenkung oder Erbschaft).

Als Überträge mit Gläubigerwechsel gelten auch:

  • Überträge von einem Gemeinschafts- auf ein Einzeldepot von Ehegatten
  • Überträge von einem Einzel- auf ein Gemeinschaftsdepot von Ehegatten

Werden angeschaffte Bestände unentgeltlich (z. B. aufgrund Schenkung oder Erbschaft) übertragen, werden die ursprünglichen Anschaffungsdaten an das aufnehmende Institut übermittelt. Steuern werden dabei nicht belastet. Allerdings wird dieser Übertrag als unentgeltlicher Übertrag an die zuständigen Finanzbehörden gemeldet, wobei neben den Transaktionsdaten folgende Angaben des Steuerpflichtigen übermittelt werden: Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Anschrift des Steuerpflichtigen sowie dessen Identifikationsnummer nach §139b der Abgabenordnung.

5. Was sind entgeltliche Depotüberträge mit Gläubigerwechsel und wie werden diese steuerlich berücksichtigt?

Hierunter versteht man einen sonstigen entgeltlichen Übertrag eines Dritten, sofern dieser bei Beauftragung des Übertrags nicht als Schenkung oder Erbschaft deklariert wurde.

Hier unterstellt das Einkommenssteuergesetz eine Veräußerung.

Es wird dann ein fiktiver Verkauf vorgenommen. Als Verkaufspreis wird dabei der sogenannte einheitliche Bewertungskurs herangezogen. Dieser ergibt sich aus den Börsenkursen der Wertpapiere am Tag des Übertrags.

Etwaige Gewinne und Verluste sind hierbei steuerrelevant.

6. Kann ich meine Verlusttöpfe übertragen?

Verlusttöpfe können nur übertragen werden, wenn der Kontoinhaber beider Depots absolut identisch ist. Sofern Sie Verlusttöpfe übertragen möchten, können Sie dies auf dem Formular zum Depotübertrag ankreuzen.
Allgemeiner Verlusttopf, Aktienverlusttopf und anrechenbare ausländische Quellensteuertöpfe sind nur in direktem zeitlichen Zusammenhang mit einem Übertrag des letzten Depots (Gesamt-Depotübertrag) nach Ausbuchung der letzten Position übertragbar. Ein Verlusttopfübertrag aus einem leeren Depot ist nicht möglich, d. h. es muss mindestens eine Position übertragen werden.

7. Wie werden Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen aus dem Inland übertragen?

Im Inland ist die abgebende inländische Bank verpflichtet, der übernehmenden inländischen Bank (also von Bank zu Bank) die Anschaffungsdaten mitzuteilen. Diese werden zwischen den deutschen Instituten grundsätzlich automatisch per sog. Tax-Box übermittelt.

8. Wie werden Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen aus dem Ausland übertragen?

Ausländische Banken sind nicht an das innerdeutsche Taxbox-Verfahren angeschlossen, so dass bei einem Übertrag die steuerlichen Anschaffungsdaten in der Regel nicht automatisiert übermittelt werden. Gemäß § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz innerhalb der EU, des EWR oder eines anderen Vertragsstaates nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie) nur mittels Bescheinigung des ausländischen Instituts führen.

Als Bescheinigung reicht die Einreichung von Depotauszügen oder Wertpapierabrechnungen nicht aus. Die korrekten steuerlichen Anschaffungsdaten müssen vom abgebenden Institut, einzeln, je Gattung, bescheinigt werden.

Aus diesem Grund benötigen wir ein originalschriftliches Schreiben, das folgende Angaben enthält:

Depotnummer bei der onvista bank
Stückzahl
ISIN
Bezeichnung des Wertpapiers
Anschaffungsdatum
Anschaffungswert in Euro (Gesamtbetrag)

Aufgrund der Investmentsteuerreform müssen bei betroffenen Fonds auch die Werte der fiktiven Veräußerung nach § 56 InvStG geliefert werden. Nur dann ist die Lieferung der steuerrelevanten Anschaffungsdaten vollständig.

Dieses Schreiben muss mit zwei Unterschriften der Bankmitarbeiter und dem Firmenstempel versehen sein.