Übersicht zu den wichtigsten Fragen rund um die Vorabpauschale
Seit 01.01.2018 gilt ein neues Investmentsteuergesetz. Dieses regelt die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger teilweise neu.
Die Vorabpauschale stellt eine der wesentlichen Neuerungen der Gesetzesreform dar und wurde im Januar 2019 erstmalig erhoben.
Die wesentlichen Punkte zur Vorabpauschale:
- Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein. Aufgrund der Gesetzesvorgaben werden hauptsächlich thesaurierende Fonds betroffen sein.
- Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer oder Abgabe. Sie ersetzt eine andere Besteuerung.
- Die Vorabpauschale wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt
- Die depotführenden Stellen verrechnen als lediglich ausführendes Organ die Vorabpauschale bei einem entsprechenden Freistellungsauftrag oder Verlustverrechnungspotential. Ist das nicht vorhanden, wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale vom steuerlichen Verrechnungskonto gebucht. Wir empfehlen Ihnen daher, jeweils zum Jahresende für ausreichend Deckung auf Ihrem Verrechnungskonto zu sorgen.
- Die Höhe der Vorabpauschale hängt von verschiedenen, auch individuellen Faktoren ab. Ein Teil dieser Faktoren wird erst zum Zeitpunkt der Buchung vorliegen. Für eine individuelle Abschätzung, ob und in welcher Höhe Sie von der Vorabpauschale betroffen sind, ist es ggf. empfehlenswert, dass Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung setzen.
Weiterführende Informationen zur Vorabpauschale erhalten Sie in den nachstehenden FAQs oder in unseren Informationen zum Investmentsteuerreformgesetz unter Service > Steuerecke > Aktuelles > auf www.onvista-bank.de.
Was ist die Vorabpauschale?
Die sogenannte Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine bestimmte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt. Die Höhe der Vorabpauschale bezieht sich immer auf das Vorjahr. Wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden, werden die bis dahin versteuerten Vorabpauschalen vom Ergebnis des Veräußerungserlöses abgezogen (Veräußerungserlös minus Anschaffungsdaten minus Vorabpauschale). Das bedeutet, dass sich ein Veräußerungsgewinn mindert (und damit auch die Steuerlast). Bei einem Veräußerungsverlust erhöht die bereits berechnete Vorabpauschale Ihren Veräußerungsverlust. Eine doppelte Besteuerung ist also ausgeschlossen.
Die Vorabpauschale wurde erstmals Anfang 2019 erhoben und auch besteuert.
Nähere Informationen zur Investmentsteuerreform finden Sie hier.
Welche Fonds sind betroffen?
Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein. Bei ausschüttenden Fonds wird eine eventuell vorgenommene Ausschüttung bei der Berechnung der Vorabpauschale berücksichtigt. Bei einer entsprechend hohen Ausschüttung führt dieses dazu, dass keine Vorabpauschale anfällt. Es ist also davon auszugehen, dass in der Hauptsache thesaurierende Fonds durch die Vorabpauschale betroffen sind.
Was ändert sich für den Anleger?
Grundsätzlich wird die Besteuerung von Publikumsfonds einfacher. Hierzu zählen zum Beispiel der Entfall der Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Fonds. Bei ausländisch thesaurierenden Fonds löst die Abgeltungsteuer auf Vorabpauschale die Besteuerung auf Thesaurierung ab. Hierdurch ist es nicht mehr erforderlich, dass die Erträge im Jahr des Zuflusses manuell in der Steuererklärung angegeben und bei einem Verkauf in Abzug gebracht werden müssen. Ferner kann sich durch die Anwendung eines Teilfreistellungssatzes (siehe „Was ist die Teilfreistellung?“) die Steuerbemessungsgrundlage bei Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Fondsverkäufen reduzieren. Achtung: Bei Verkäufen führt der Teilfreistellungssatz bei einer negativen Steuerbemessungsgrundlage zu einer Reduzierung der Verluste.
Erhöht die Abgeltungsteuer auf eine Vorabpauschale meine bisherige Steuerbelastung im Fondsbereich?
Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer. Sie ersetzt In der Regel die Besteuerung von Thesaurierungen. Weiterhin werden durch die Vorabpauschale Thesaurierungen auf inländische und ausländische Fonds steuerlich gleich betrachtet.
Wie hoch muss mein Freistellungsauftrag sein bzw. wie viel Liquidität muss ich zum Zeitpunkt der Buchung vorhalten?
Eine Voraussage, ob und in welcher Höhe ein Kunde von der Vorabpauschale betroffen ist, kann nicht getroffen werden. Die Vorabpauschale wird auf den Depotbestand per 31.12. fällig und kann auch dann erst auf Basis der Jahresenddaten der Fondsgesellschaft ermittelt werden.
Berechnungsbeispiele finden Sie im nachstehenden Dokument: www.onvista-bank.de/files/dokumente/Steuerecke/Postboxinfo_Neues_Investmentsteuerreformgesetz.pdf
Für eine individuelle Abschätzung, ob und in welcher Höhe Sie von der Vorabpauschale betroffen sind, ist es ggf. empfehlenswert, dass Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung setzen.
Eine Erteilung und/oder Änderung Ihres Freistellungsauftrages können Sie bei einem Einzelkonto bis 1000,00 Euro bequem im Webtrading unter „Verwaltung“ in Ihren „Steuerdaten“ vornehmen. Für alle anderen Freistellungsaufträge verwenden Sie bitte folgendes Formular (Formular-Center).
Was muss ich unternehmen oder wie wird die Steuer abgeführt?
Die Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer) auf die Vorabpauschale wird von der depotführenden Stelle an das Finanzamt abgeführt. Dabei wird für die steuerliche Abstandnahme ein vorliegender Freistellungsauftrag oder ggf. eine Nichtveranlagungsbescheinigung berücksichtigt. Ebenso findet wie bei allen Kapitalerträgen aus Fonds die Gewinn-/Verlustverrechnung mit dem Verlustverrechnungstopf ‚Sonstige‘ statt. Kann die Steuerlast dadurch nicht vollständig ausgeglichen werden, erfolgt die Buchung der Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale auf Ihrem Verrechnungskonto bei der onvista bank. Es ist also empfehlenswert, dass ein Freistellungsauftrag bzw. Liquidität auf Ihrem Verrechnungskonto Anfang Januar zur Verfügung steht.
Eine Voraussage, ob und in welcher Höhe ein Kunde von der Vorabpauschale betroffen ist, kann nicht getroffen werden. Die Vorabpauschale wird auf den Depotbestand per 31.12. fällig und kann auch dann erst auf Basis der Jahresenddaten der Fondsgesellschaft ermittelt werden.
Siehe hierzu auch: „Wie hoch muss mein Freistellungsauftrag sein bzw. wie viel Liquidität muss ich zum Zeitpunkt der Buchung vorhalten?“ und „Wie wird die Vorabpauschale berechnet?“
Wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf angerechnet?
Ja, bei einer späteren Veräußerung der Fondsanteile werden alle schon besteuerten Vorabpauschalen des Fonds anteilsbezogen vom Veräußerungserlös abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Näheres hierzu unter „Wie wird die Steuer auf die Vorabpauschale bei dem Verkauf der Anteile berücksichtigt?“.
Warum wird / wurde die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale von meinem Konto abgebucht?
Im Rahmen der Investmentsteuerreform muss die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale vom Fondsanleger selbst bereitgestellt werden. Das heißt, die depotführende Stelle im Inland zieht die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale Anfang Januar eines jeden Jahres (erstmalig im Januar 2019) von Ihrem Verrechnungskonto ein. Liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, dann wird die fällige Abgeltungsteuer dort berücksichtigt. Auch die Verlustverrechnung erfolgt für die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale wie üblich.
Wann wird die Vorabpauschale versteuert bzw. die Steuer auf die Vorabpauschale abgeführt?
Die Buchungen erfolgen ab Anfang eines Jahres. Der genaue Zeitpunkt hängt davon ab, wann uns die steuerlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Wir können den Termin für einen bestimmten Fonds daher nicht exakt voraussagen. Das kann dazu führen, dass die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei unterschiedlichen Fonds in einem Depot zu unterschiedlichen Zeitpunkten geliefert und steuerlich betrachtet wird. Bei der Vorabpauschale wird jeder Fonds per 31.12. im Depot einzeln betrachtet, sodass es jeweils eine Steuermitteilung und Buchung gibt. Der steuerrechtlich relevante Buchungstag wird aber immer der 02.01. sein.
Was passiert, wenn der Freistellungsauftrag nicht ausreichend war und nicht genügend Liquidität zur Abbuchung der Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale zur Verfügung gestanden hat?
Sollte der Fall eintreten, dass weder
- ein Freistellungsauftrag,
- eine Nichtveranlagungsbescheinigung,
- Verlustverrechnungspotential,
- noch ein Guthaben
in ausreichender Höhe für die fällige Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale vorliegt, dann gilt der Einbehalt der Steuer als gescheitert. Eine Nachzahlung der Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ist dann auf Bankenebene nicht mehr möglich. Ist also eine zu zahlende Steuer auf dem steuerlichen Verrechnungskonto nicht buchbar, sind wir verpflichtet, darüber die Finanzbehörde zu informieren. Wir gehen davon aus, dass das jeweilige zuständige Finanzamt auf die betroffenen Kunden zugehen wird, um den fehlenden Steuerbetrag nachzuerheben.
Kann ein Freistellungsauftrag auch nachträglich eingereicht werden?
Sofern die Vorabpauschale auf einen Freistellungsauftrag angerechnet werden soll, ist es notwendig, dass dieser vor dem 02.01. eines Jahres bzw. vor Buchung der Vorabpauschale wirksam hinterlegt wurde. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung eines Freistellungsauftrages abhängig vom Weg der Einreichung einige Tage in Anspruch nehmen kann.
Eine nachträgliche Einreichung eines Freistellungsauftrages wirkt sich auf die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale aus, wenn diese von Ihrem Verrechnungskonto bei der onvista bank gebucht wurde. Aber Achtung: Konnte die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale nicht an das Finanzamt abgeführt werden, verhindert die spätere Einreichung eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung nicht die Information an die Finanzbehörden über den nicht abgeführten Steuerbetrag (siehe vorherige Frage).
Was ist die Teilfreistellung?
Bei Publikums-Investmentfonds erfolgt für bestimmte inländische Erträge eine zusätzliche Belastung durch die Körperschaftsteuer auf Fondsebene. Um diese Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt Daher spricht man von einer "Teilfreistellung".
Die Höhe des fondsspezifischen Teilfreistellungssatzes (TFS) richtet sich nach der Art des Fonds (Stand Oktober 2018):
- 30 % bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % Aktienanteil)
- 15 % bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25 % Aktienanteil)
- 60 % bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
- 80 % bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)
Anlegerspezifische Teilfreistellungssätze, z. B. für betriebliche Anleger, finden ausschließlich im Rahmen der Veranlagung Berücksichtigung.
Die Zuordnung eines Fonds zu einer Fondskategorie erfolgt auf Basis der Anlagepolitik durch die Fondsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft). Diese teilt die Qualifizierung des Fonds (z.B. Aktien- oder Mischfonds) mit.
Wie wird die Vorabpauschale und die Teilfreistellung bei dem Verkauf von Fondsanteilen berücksichtigt?
Hier ein Berechnungsbeispiel:
- Kauf eines Aktienfonds am 02.01.2018: 100,00 EUR/Stück
- Verkauf am 15.09.2019: 130,00 EUR/Stück
- 0,61 Euro Vorabpauschale (Beispielhaft; abgeführt im Januar 2019)
- Ein Aktienfonds hat einen Teilfreistellungssatz von 30 %
Berechnung steuerpflichtiger Ertrag bei einem Verkauf:
130 Euro (Veräußerungserlös) | - 100 Euro (Anschaffungskosten) | = 30 Euro Gewinn |
30 Euro (Gewinn) | - 0,61 Euro Vorabpauschale (Beispielhaft) | = 29,39 Euro |
29,39 Euro | - 8,82 Euro (=Teilfreistellung Aktienfonds 30 % von 29,39 Euro) | = 20,57 Euro |
20,57 Euro => steuerpflichtiger Ertrag des Verkaufes, auf den die Abgeltungsteuer berechnet wird.
Welche Ziele werden mit der Investmentsteuerreform verfolgt?
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem neuen Gesetz im Wesentlichen folgende Ziele:
Vereinfachung
Die Bundesregierung wollte mit der Reform die Besteuerung von Publikumsfonds vereinfachen und die Berechnung der Steuerdaten nachvollziehbarer machen. Damit soll den Anlegern, der Fondsindustrie und den Finanzämtern die korrekte Berechnung, Erfassung und Prüfung der steuerlichen Fondserträge erleichtert werden.
Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds
Bisher wurden inländische Fonds hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bzw. Belastung inländischer Dividenden anders behandelt als ausländische Fonds. Eine steuerliche Schlechterstellung von im EU-Ausland aufgelegten Fonds widersprach jedoch europäischem Recht. Seit 2018 gilt die steuerliche Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds. Seitdem werden auch entsprechende inländische Erträge inländischer Fonds effektiv besteuert.
Wichtiger Hinweis/ Haftungsausschluss: Die steuerliche Behandlung von Kapitaleinkünften hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab. Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung können sich ändern. Die onvista bank übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.
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